Informationen über Inobhutnahme
Manche Jugendliche fühlen sich zuhause bedroht, haben Angst oder fühlen sich nicht mehr sicher, weil sie z.B. vom älteren Bruder, vom Vater oder Stiefvater sexuell missbraucht werden. In einem solchen Fall können sie sich an das zuständige Jugendamt wenden und um Inobhutnahme bitten. Das bedeutet, dass die Jugendliche vorerst nicht mehr nach Hause muss, sondern von der zuständigen Mitarbeiterin oder dem zuständigen Mitarbeiter des Jugendamts vorübergehend z.B. in einer Bereitschaftspflegefamilie untergebracht wird.
Das Jugendamt ist verpflichtet (nach § 42 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes), ein Kind oder eine Jugendliche in Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder die Jugendliche darum bittet. Allerdings ist das Jugendamt auch verpflichtet, die Eltern nach der Inobhutnahme darüber zu informieren.
Gemeinsam wird dann in der folgenden Zeit nach Lösungen gesucht, wie es weiter gehen kann.
Sind die Sorgeberechtigten mit einer Fremdunterbringung ihres Kindes nicht einverstanden, wird die Sachlage dem Familiengericht vorgestellt, das dann die weiteren Entscheidungen trifft.